Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Reisende, Tabakwaren bei der Einreise mündlich anzumelden. Ist ein Zollorgan anwesend, wird die Steuer sofort festgesetzt; fehlt es, übernimmt der öffentliche Sicherheitsdienst die Anmeldung und die Steuer wird nachträglich per Bescheid erhoben.Bundesministerium für Finanzen4/21/2004XXII
Gesundheit
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Bei der Einreise muss der Reisende Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mündlich anmelden und Gattung, Menge sowie Sortenbezeichnung angeben.
- Wird die Anmeldung von einem Zollorgan entgegengenommen, wird die Tabaksteuer sofort festgesetzt und muss unverzüglich bezahlt werden.
- Fehlen Zollorgane, übernehmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Anmeldung, geben eine Bestätigung aus und setzen die Steuer nachträglich per Bescheid fest; die Zahlung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erfolgen.
- Die Verordnung trat am 21. April 2004 gleichzeitig mit der Änderung des Tabaksteuergesetzes in Kraft.
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