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Stärkekartoffelbeihilfe‑ und Kartoffelstärkeprämien‑Verordnung 2004
Verordnung vom 21.04.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen für Stärkekartoffeln und Prämien für Kartoffelstärke, legt ein Kontingent‑ und Meldeverfahren fest und definiert umfangreiche Antrags‑ und Kontrollpflichten für Landwirte und Stärkeunternehmen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/21/2004XXII
EU‑Subventionen
Land- und Forstwirtschaft
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, dass Fördermittel für Stärkekartoffeln und Kartoffelstärke im Rahmen der EU‑Subventionen gezahlt werden.
  • Ein Kontingentierungssystem bestimmt, wie viel Stärkekartoffeln pro Jahr produziert werden dürfen; Überschreitungen müssen bis zum 31. März gemeldet werden.
  • Beihilfen und Prämien werden nur nach schriftlichem Antrag mit festgelegten Nachweisen (z. B. Anbau‑ und Liefervertrag) gewährt; die Frist für den Antrag ist jeweils der 15. Mai des Wirtschaftsjahres.
  • Die AMA prüft die Einhaltung der Vorschriften; bei Verstößen kann die Zulassung von Kontrolleur:innen widerrufen werden.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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