Zusammenfassung
Die Verordnung 236/2004 ändert die Fleischuntersuchungsverordnung: Sie erweitert Kennzeichnungspflichten, streicht § 14 Z 7, fügt neue Bestimmungen zu Fleisch aus tierseuchenrechtlichen Gebieten und zu Stempeln ein und legt das Inkrafttreten auf den 1. Juli 2004 fest.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen6/9/2004XXII
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die Kennzeichnungspflicht wird erweitert: Fleisch muss zusätzlich gemäß der Tierkennzeichnungs‑ und Registrierungsverordnung 2003 sowie der Rinderkennzeichnungs‑Verordnung 1998 gekennzeichnet sein.
- Die bisherige Bestimmung in § 14 Z 7 wird gestrichen.
- In § 20 Abs. 2 wird ein neuer Punkt Z 16 eingefügt, der regelt, dass das Fleisch als tauglich gilt, wenn keine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wurde.
- Neue Definition von „tauglich nach Brauchbarmachung“ mit zwei Unterpunkten: (1) Fleisch mit Finnen‑Befall ist nur bei bestimmten Parasitenbefunden tauglich; (2) Fleisch aus Gebieten mit tierseuchenrechtlichen Beschränkungen ist tauglich, sofern keine weiteren Beanstandungen vorliegen.
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