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Änderung der Geflügel‑Fleischuntersuchungsverordnung (Verordnung 237/2004)
Verordnung vom 09.06.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung 237/2004 ergänzt die Geflügel‑Fleischuntersuchungsverordnung um strengere Kontrollen, neue Kennzeichnungspflichten bei Salmonellenbefunden und Regelungen zur Brauchbarmachung von Fleisch aus seuchenbetroffenen Gebieten.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen6/9/2004XXII
Gesundheit
Landwirtschaft
Lebensmittelsicherheit

Schwerpunkte

  • Die Untersuchung lebender Tiere nach der Geflügelhygieneverordnung wird nicht als Beanstandungsgrund gewertet.
  • Wird bei einer Untersuchung ein Verdacht auf krankhafte Veränderungen festgestellt, muss der Fleischuntersuchungstierarzt weitere Untersuchungen veranlassen, sofern das gesamte Tier nicht bereits als untauglich befunden wurde.
  • Fleisch, bei dem ein positiver Salmonellenbefund vorliegt oder das nach Brauchbarmachung als tauglich gilt, muss mit einem schrägen Kreuz auf dem Stempel gekennzeichnet werden.
  • Fleisch aus Gebieten, die wegen Geflügelpest oder New‑Castle‑Krankheit Beschränkungen unterliegen, darf nach einer festgelegten Brauchbarmachung als tauglich gelten, sofern keine anderen Beanstandungen bestehen.
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Rauch-Kallat Maria

ÖVP

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
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