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Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Werkzeugmechanik (2004)
Verordnung vom 16.06.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die vierjährige Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, definiert das Berufsprofil, legt Prüfungsmodalitäten fest und enthält Übergangsbestimmungen für bereits begonnene Ausbildungen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/16/2004XXII
Bildung
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Die Verordnung richtet den Lehrberuf Werkzeugmechanik mit einer vierjährigen Ausbildungsdauer ein und legt fest, dass die Berufsbezeichnung geschlechtsspezifisch angepasst wird (Werkzeugmechaniker bzw. Werkzeugmechanikerin).
  • Das Berufsprofil definiert 13 zentrale Tätigkeiten, darunter das Lesen technischer Unterlagen, die Planung von Arbeitsabläufen, CNC‑Programmierung und Qualitätsmanagement.
  • Das Ausbildungsprogramm ist in vier Lehrjahre unterteilt; jedes Jahr enthält konkrete Lernziele, von Grundlagen der Werkstoffkunde bis zu fortgeschrittener CNC‑Bedienung und Projektmanagement.
  • Nach dem zweiten Lehrjahr muss eine Zwischenprüfung abgelegt werden, die sowohl praktische (Prüfarbeit) als auch theoretische (Technologie, angewandte Mathematik) Anteile umfasst.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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