Zusammenfassung
Die 2004 erlassene 247. Verordnung ändert die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung. Sie erweitert die berechtigten Stellen für Meldedatenabfragen, legt neue Identifikationspflichten fest und führt Verwaltungsgebühren von 1 € bis 3 € pro Anfrage ein. Für Landesbehörden wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 0,02 € pro Einwohner eingeführt.Bundesministerium für Inneres6/16/2004XXII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Die Definition der abfrageberechtigten Stellen wird erweitert und schließt nun auch Sozialversicherungsträger ein.
- Für sonstige Abfrageberechtigte muss bei jeder Anfrage mindestens Vor‑ und Nachname sowie ein weiteres Merkmal (z. B. Geburtsdatum) angegeben werden, um die gesuchte Person eindeutig zu bestimmen.
- Ein Verweis in § 8 Abs. 4 wird von (§ 4) zu (§ 5) korrigiert.
- Der Kostenersatz entfällt, wenn ein Dienstleister die Abfrage für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig ausführen kann.
Dokumente (PDFs)
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