Studienförderung für Studierende an der Anton‑Bruckner‑Privatuniversität (2004)
Verordnung vom 22.06.2004Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wer an der Anton‑Bruckner‑Privatuniversität förderungsberechtigt ist, wie lange die Förderung dauert und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Sie enthält zudem Rückzahlungsregelungen und gilt ab dem Sommersemester 2004.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur6/22/2004XXII
Bildung
Schwerpunkte
- Förderungsberechtigt sind Personen, die nach dem Studienförderungsgesetz an einem akkreditierten Studiengang der Anton‑Bruckner‑Privatuniversität zugelassen sind.
- Die maximale Förderdauer beträgt für dreijährige Bachelorstudien 3,5 Jahre, für vierjährige Bachelorstudien 4,5 Jahre und für Masterstudien 2,5 Jahre.
- Studierende müssen nach dem ersten Studienjahr mindestens 45 ECTS‑Punkte, nach dem dritten Jahr 135 ECTS‑Punkte und bei jeder Antragstellung ab dem zweiten Semester eine positive Beurteilung im zentralen künstlerischen Fach vorweisen.
- Erbringen Studierende im ersten Jahr weniger als die Hälfte der geforderten ECTS‑Punkte, müssen sie die erhaltene Studienbeihilfe zurückzahlen.
Dokumente (PDFs)
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