Anerkennung ausländischer Psychologenqualifikationen – Gleichwertigkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen
Verordnung vom 02.08.2004Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie ausländische Psycholog*innen ihre Qualifikation in Österreich anerkennen lassen können. Sie legt ein Prüfverfahren fest und definiert Ausgleichsmaßnahmen bei fehlender Gleichwertigkeit.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen8/2/2004XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 02.08.2004
- Die Bundesministerin prüft, ob die in einem anderen EWR‑Staat erworbene Qualifikation als gleichwertig zu einer österreichischen Psychologenqualifikation gilt.
- Der Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung muss beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingereicht werden und muss Nachweise über Staatsangehörigkeit, Studienabschluss, Diplom, Berufserfahrung und Berufsbild enthalten.
- Für die Anerkennung der Ausbildung sind detaillierte Unterlagen gefordert, z. B. Name und Dauer der Ausbildung, Curriculum, Supervision und praktische Tätigkeiten.
- Wenn wesentliche Unterschiede zur österreichischen Qualifikation bestehen, prüft die Behörde, ob Berufserfahrung diese Unterschiede ausgleichen kann; sonst werden Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) angeordnet.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.