Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
Verordnung vom 26.08.2004Zusammenfassung
Die Verordnung über private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten wird geändert: Begriffe werden aktualisiert, neue Qualitätskriterien eingeführt und detaillierte Aufzeichnungs‑ und Meldepflichten für Vertragsnehmer festgelegt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/26/2004XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der Verweis auf die frühere EG‑Verordnung (EWG) 508/71 wird durch den aktuellen Verweis auf EG 1255/1999 ersetzt, um die EU‑Rechtsgrundlage zu aktualisieren.
- Der Ausdruck „Lagerhalter“ wird durch „Vertragsnehmer“ ersetzt, um die Vertragspartei klarer zu benennen.
- Ein neuer Qualitätsabschnitt wird eingeführt: Die gelagerte Käseware muss die in der Anlage festgelegten Eigenschaften (Fettgehalt, Trockenmasse, F.i.T.-Gehalt, sensorische Prüfung) erfüllen.
- Der Vertragsnehmer bzw. Lagerbetreiber muss kaufmännische Bücher führen, gesonderte Aufzeichnungen über Zugang, Abgang und Bestand erstellen, Änderungen sofort melden und monatlich den Bestand an die AMA melden; Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren.
Dokumente (PDFs)
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