AMS‑Buchhaltungsverordnung – Übertragung der Buchhaltungsaufgaben an das Sozialamt
Verordnung vom 26.08.2004Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Buchhaltungsaufgaben des Arbeitsmarktservice auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und hebt damit die vorherige Regelung von 2003 auf.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/26/2004XXII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
In Kraft ab 09.02.2004
- Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Buchhaltungsaufgaben des AMS werden an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
- Finanzielle Leistungen nach § 33 AMS‑G, mit Ausnahme von Mobilitätsbeihilfen, werden von den Leitern der Bundes‑ und Landesgeschäftsstelle des AMS an die Buchhaltung des Sozialamtes abgegeben.
- Alle übrigen Buchhaltungsaufgaben der AMS‑Leitungen (Bundesgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen) werden an die jeweils örtlich zuständige Buchhaltung des Sozialamtes übergeben.
- Die alte Verordnung aus dem Jahr 2003 wird mit Inkrafttreten dieser neuen Verordnung aufgehoben.
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