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Klassen‑Verordnung – Regelungen für anerkannte Schiffsprüfungs‑ und -besichtigungsorganisationen
Verordnung vom 19.01.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, welche Schiffsprüfungs‑ und -besichtigungsorganisationen (Klassifikationsgesellschaften) in Österreich anerkannt werden dürfen, legt deren Pflichten fest und definiert das Verfahren für Anerkennung, Überwachung sowie mögliche Aussetzung oder Entzug.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie1/19/2004XXII
Umwelt
Verkehr
Sicherheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert zentrale Begriffe wie „Klassen‑Richtlinie“, „Klassifikationsgesellschaft“ und den „Leistungsnachweis über Sicherheit und Verschmutzungsverhütung“.
  • Österreichische Seeschiffe (außer Jachten) dürfen nur von einer EU‑anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut und instandgehalten werden, die die höchste Klasse besitzt.
  • Die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft erfolgt nur, wenn sie die im Anhang der Klassen‑Richtlinie genannten Mindestkriterien erfüllt; ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht.
  • Der Antrag auf Anerkennung muss Angaben zu den Mindestkriterien und zu den Anforderungen aus § 7 enthalten; die Behörde leitet das Verfahren an die Europäische Kommission weiter.
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Gorbach Hubert

Ohne Klub

Vizekanzler
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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