Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. August 2004 ergänzt die Altlastenatlas‑Verordnung um neue Einträge von kontaminierten Standorten und legt fest, dass die überarbeiteten Anlagen 3 und 4 am 15. September 2004 in Kraft treten.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/30/2004XXII
Umwelt
Bodenreform
Schwerpunkte
- Die Verordnung ändert § 2 der Altlastenatlas‑VO, indem der bisherige Text zu Absatz (1) wird und ein neuer Absatz (2) eingefügt wird.
- Die neuen Absätze legen fest, dass die überarbeiteten Anlagen 3 und 4 am 15. September 2004 in Kraft treten.
- Anlage 3 erhält den Eintrag „ALTLAST N54: Beizschlammdeponie Ternitz“ mit Prioritätsklasse 2 und Ausweisungsdatum 15. September 2004.
- Anlage 4 wird um mehrere neue Altlasten erweitert, darunter "ALTLAST O50" (Schwellenimprägnierung Schneegattern) und die Putzereien O60‑O62 in Linz, jeweils mit Angabe von Bezirk, Gemeinde, Grundstücksnummern und Prioritätsklasse.
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