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Sicherheitsvorschriften für Sprengarbeiten (SprengV)
Verordnung vom 13.09.2004

Zusammenfassung

Die Sprengarbeitenverordnung legt fest, wer Sprengarbeiten durchführen darf, welche Pflichten Arbeitgeber haben und wie Sprengmittel sicher zu lagern, zu transportieren und zu zünden sind.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/13/2004XXII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für alle Arbeiten, bei denen Sprengstoffe eingesetzt werden – außer für reine Forschungs‑ oder Herstellungszwecke.
  • Nur Personen ab 21 Jahren, die nach den §§ 62, 63 und 113 ASchG befugt sind, dürfen Sprengarbeiten selbst ausführen; jüngere Personen können als Hilfskräfte bei definierten Tätigkeiten eingesetzt werden.
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur befugte Personen an der Sprengstelle arbeiten, dass alle über die Signale und Sicherheitsmaßnahmen informiert sind und dass Sprengladungen nur zu festgelegten Zeiten abgefeuert werden.
  • Vor jeder Sprengung ist eine Gefahrenermittlung und -beurteilung durchzuführen; ein schriftlicher Sprengplan muss die ermittelten Risiken und die geplanten Schutzmaßnahmen enthalten.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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