Zusammenfassung
Die Sprengarbeitenverordnung legt fest, wer Sprengarbeiten durchführen darf, welche Pflichten Arbeitgeber haben und wie Sprengmittel sicher zu lagern, zu transportieren und zu zünden sind.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/13/2004XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Arbeiten, bei denen Sprengstoffe eingesetzt werden – außer für reine Forschungs‑ oder Herstellungszwecke.
- Nur Personen ab 21 Jahren, die nach den §§ 62, 63 und 113 ASchG befugt sind, dürfen Sprengarbeiten selbst ausführen; jüngere Personen können als Hilfskräfte bei definierten Tätigkeiten eingesetzt werden.
- Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur befugte Personen an der Sprengstelle arbeiten, dass alle über die Signale und Sicherheitsmaßnahmen informiert sind und dass Sprengladungen nur zu festgelegten Zeiten abgefeuert werden.
- Vor jeder Sprengung ist eine Gefahrenermittlung und -beurteilung durchzuführen; ein schriftlicher Sprengplan muss die ermittelten Risiken und die geplanten Schutzmaßnahmen enthalten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.