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Änderung der Verordnung über den technischen Prüfdienst im Weinbereich – Meldung von Konzentrationsanlagen
Verordnung vom 20.01.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung 39/2004 ändert die Zuständigkeiten beim technischen Prüfdienst im Weinbereich und führt eine neue Meldepflicht für Konzentrationsanlagen ein. Betreiber müssen bis zum 1. März 2004 Standort, Einsatzdauer und Menge melden; fehlende Meldungen führen zum Verfall der Anlage.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/20/2004XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • In § 2 wird die Formulierung „und den Bezirksverwaltungsbehörden“ durch „und den gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen“ ersetzt.
  • In § 4 wird die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörden“ durch dieselbe Formulierung wie in § 2 ersetzt.
  • Ein neuer § 5 verpflichtet Inhaber von Konzentrationsanlagen, den Standort, die geplante Einsatzdauer und Menge des zu konzentrierenden Mostes mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich (auch per Fax oder E‑Mail) der Bundeskellereiinspektion mitzuteilen; Meldungen müssen bis 1 März 2004 erfolgen.
  • Nicht gemeldete Konzentrationsanlagen verfallen gemäß § 67 des Weingesetzes, das heißt, sie dürfen nicht mehr betrieben werden.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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