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Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus (2004‑2005)
Verordnung vom 09.11.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 7 938 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und begrenzt die Beschäftigungsdauer auf 24 Wochen bis spätestens 15. Mai 2005. EU‑Staatsangehörige erhalten Vorrang, und die Regelung endet am 30. April 2005.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit11/9/2004XXII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

In Kraft ab 09.11.2004 Außer Kraft ab 30.04.2005
  • Ein Gesamt‑Kontingent von 7 938 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal 24 Wochen dauern und dürfen nicht nach dem 15. Mai 2005 enden.
  • Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, erhalten bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen Vorrang.
  • Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit am 30. April 2005.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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