Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Informationen österreichische Seeschiffe vor dem Anlaufen von EU‑Häfen melden müssen, definiert gefährliche und umweltschädliche Güter und schreibt technische Ausstattungen wie AIS‑ und VDR‑Systeme vor.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/19/2004XXII
Verkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 19.11.2004
- Die Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe mit mindestens 300 BRZ, die EU‑Häfen anlaufen oder verlassen.
- Sie definiert „gefährliche Güter“ und „umweltschädliche Güter“ nach internationalen IMO‑Codes.
- Kapitäne müssen mindestens 24 Stunden vor Anlauf die erforderlichen Schiffs‑ und Ladungsinformationen an die Hafenbehörde übermitteln.
- Alle österreichischen Seeschiffe müssen mit einem AIS‑System ausgestattet sein und dieses ständig in Betrieb halten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.