Einordnung neuer Unterrichtsfächer für Leibeserzieher*innen und Sportlehrer*innen in Lehrverpflichtungsgruppen II‑V
Verordnung vom 23.11.2004Zusammenfassung
Die Verordnung ordnet nicht bereits erfasste Unterrichtsfächer für Leibeserzieher*innen und Sportlehrer*innen den Lehrverpflichtungsgruppen II‑V zu und tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur11/23/2004XXII
Sport
Bildung
Schulwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer als gesetzliche Grundlage.
- Unterrichtsfächer, die nicht bereits in den Anlagen 1‑6 des Gesetzes erfasst sind, werden neu den Lehrverpflichtungsgruppen II bis V zugeordnet.
- Die Verordnung listet für jede Gruppe II‑V detaillierte Unterrichtsgegenstände auf, von allgemeinen Datenverarbeitungen bis zu spezialisierten alpinen Kursen.
- Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft und ersetzt die frühere Verordnung aus dem Jahr 1988 (BGBl. Nr. 348/1988).
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