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Änderung der Berufskraftfahrer‑Ausbildungsordnung – Zusatzprüfungen für technische Lehrberufe
Verordnung vom 01.12.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert § 16 der Berufskraftfahrer‑Ausbildungsordnung und ermöglicht es Absolvent*innen bestimmter technischer Lehrberufe sowie Speditionskaufleuten, nach erfolgreicher Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung zum Berufskraftfahrer abzulegen. Dabei werden festgelegte Prüfungsinhalte aus den bestehenden Regelungen übernommen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/1/2004XXII
Verkehr
Ausbildungsbeihilfe

Schwerpunkte

  • Der Paragraph 16 der Berufskraftfahrer‑Ausbildungsordnung wird geändert, um eine Zusatzprüfung für bestimmte technische Lehrberufe zu ermöglichen.
  • Die Zusatzprüfung umfasst die Prüfarbeit nach § 9 Abs. 1 Z 1, jedoch ohne die Bereiche einfache Störung und einfache Wartungs‑/Instandsetzungsarbeiten.
  • Die Inhalte der Zusatzprüfung schließen die Themen Transport‑Geschäftsfall, Fachgespräch und Fachkunde gemäß § 14 Abs. 1 Z 1‑3 und 8 ein.
  • Für die Zusatzprüfung gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8‑12, 14 und 15 des Berufsausbildungsgesetzes.
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Bartenstein Martin, Dr.

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Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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