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Schleppliftverordnung 2004 – Sicherheit und Betrieb von Skiliften
Verordnung vom 03.12.2004

Zusammenfassung

Die Schleppliftverordnung 2004 legt fest, welche Anlagen als Schlepplifte gelten und regelt deren Bau‑, Genehmigungs‑ und Betriebsanforderungen, einschließlich Sicherheits‑ und Personalvorschriften.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/3/2004XXII
Umwelt
Bauwesen
Tourismus
Sicherheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 03.12.2004
  • Die Verordnung definiert, welche Anlagen als Schlepplifte gelten und legt ihren Anwendungsbereich fest.
  • Der Landeshauptmann ist die zentrale Aufsichtsbehörde; er kann die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde mit Aufgaben betrauen.
  • Für die Baugenehmigung muss ein umfangreiches Dossier eingereicht werden, das u. a. Baupläne, Kostenkalkulation und Umweltverträglichkeitsnachweise enthält.
  • Die Betriebsbewilligung erfordert technische Unterlagen, Nachweise über Haftpflichtversicherung und Dokumente zur Betriebssicherheit.
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Gorbach Hubert

Ohne Klub

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Vizekanzler
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