Zusammenfassung
Die Diensthunde‑Ausbildungsverordnung legt fest, welche Hunde ausgebildet werden dürfen, welche Hilfsmittel zulässig sind und welche Qualifikationen Hundeausbilder besitzen müssen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/20/2004XXII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Nur Hunde, die in einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung als geeignet befunden wurden, dürfen ausgebildet werden.
- Der Einsatz von Hilfsmitteln ist nur erlaubt, wenn sie keine Schmerzen, Leiden oder Angst auslösen; Korallenhalsbänder dürfen nur unter festgelegten Bedingungen verwendet werden.
- Sachkundige Hundeausbilder müssen mindestens ein Jahr Erfahrung, erfolgreich absolvierte Lehrgänge und eine schriftliche Ernennung durch den Bundesminister nachweisen.
- Nachschulungen sind erforderlich, wenn das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unabdingbar ist.
Dokumente (PDFs)
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