Änderung der Eiprodukteverordnung (2004) – Kennzeichnung, Transfer und EU‑Anpassungen
Verordnung vom 20.12.2004Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Eiprodukteverordnung: Sie führt Ausnahmeregelungen für nicht‑industriell hergestellte Eier, neue Kennzeichnungs‑ und Dokumentationspflichten sowie strengere Temperatur‑ und Fristvorgaben für den Transfer von unbehandelten Eiprodukten zwischen Betrieben. Außerdem wird die Verordnung an EU‑Richtlinien und eine EG‑Entscheidung angepasst.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/20/2004XXII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Eiprodukte, die in einem nicht‑industriellen Betrieb hergestellt und sofort zur direkten Abgabe an den Verbraucher verwendet werden, sind von der Verordnung ausgenommen.
- Auf den Behältnissen und Begleitpapieren von Eiprodukten müssen das Datum und die Uhrzeit des Aufschlagens sowie der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt – am Bestimmungsort behandeln“ angebracht werden.
- Unbehandelte Eiprodukte dürfen nur unter festgelegten Bedingungen an einen anderen Betrieb zur Behandlung abgegeben werden; diese Bedingungen umfassen Kennzeichnung, Dokumentation und Einhaltung von Temperaturvorgaben.
- Bei der Übertragung von Eiprodukten zwischen Betrieben muss das Produkt sofort nach Gewinnung tiefgefroren oder auf maximal 4 °C gekühlt werden; eine Behandlung muss innerhalb von 48 Stunden erfolgen, ausgenommen sind entzuckerte Bestandteile.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.