Änderung der Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) – neue Prüfungen und Sicherheitsvorschriften für Gleis‑Arbeitsmittel
Verordnung vom 21.12.2004Zusammenfassung
Die Verordnung von 2005 ergänzt die EisbAV um detaillierte Vorgaben für Prüfungen, Beschaffenheit und Einsatz von Arbeitsmitteln im Gleisbereich. Sie führt Abnahme‑, Wiederkehr‑ und Sonderprüfungen ein sowie konkrete Sicherheitsanforderungen für Geräte wie Drehscheiben, Schiebebühnen und Schienenfahrzeuge.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/21/2004XXII
Verkehr
Arbeitsrecht
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt (6) legt allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel fest, darunter die Einführung von Abnahme‑, wiederkehrenden, nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach Aufstellung durchzuführenden Prüfungen.
- Stufung von Sicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten im Gleis‑Gefahrenraum – von technischen Einrichtungen bis zu manuellen Sicherungsposten.
- Drehscheiben und Schiebebühnen müssen einen seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Arbeitsfläche bieten.
- Seil‑ und Kettenzuganlagen dürfen höchstens 5 km/h betrieben werden und müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert sein.
Dokumente (PDFs)
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