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Ergänzung der Qualitätskontrolle für frisches Obst und Gemüse
Verordnung vom 23.12.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die Qualitätskontrolle für frisches Obst und Gemüse: Sie führt ein neues § 6a ein, das Kontrollen, Verzichtserklärungen und Eigenkontrollen regelt und Mindestquoten von 20 % vorschreibt.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/23/2004XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Das Kontrollorgan muss bei Ein‑ und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse prüfen, ob die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
  • Wird auf eine Kontrolle verzichtet, muss das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Verzichtserklärung ausstellen, die Angaben zu Importeur, Herkunfts‑ und Bestimmungsland, Transportmittel, Ware und CN‑Code enthält.
  • Die Verzichtserklärung ist maximal drei Tage gültig und muss im Original mit Siegel, per Fax mit eindeutiger Kennzeichnung oder in einer anderen technisch nachweisbaren Form vorgelegt werden.
  • Die Verzichtserklärung ist ein notwendiges Dokument für die Zollabfertigung nach EU‑Zollkodex.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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