Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Qualitätskontrolle für frisches Obst und Gemüse: Sie führt ein neues § 6a ein, das Kontrollen, Verzichtserklärungen und Eigenkontrollen regelt und Mindestquoten von 20 % vorschreibt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/23/2004XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Das Kontrollorgan muss bei Ein‑ und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse prüfen, ob die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
- Wird auf eine Kontrolle verzichtet, muss das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Verzichtserklärung ausstellen, die Angaben zu Importeur, Herkunfts‑ und Bestimmungsland, Transportmittel, Ware und CN‑Code enthält.
- Die Verzichtserklärung ist maximal drei Tage gültig und muss im Original mit Siegel, per Fax mit eindeutiger Kennzeichnung oder in einer anderen technisch nachweisbaren Form vorgelegt werden.
- Die Verzichtserklärung ist ein notwendiges Dokument für die Zollabfertigung nach EU‑Zollkodex.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.