Änderung der Schulzeitverordnung – Sonderregelungen für Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und landwirtschaftliche Schulen
Verordnung vom 27.12.2004Zusammenfassung
Die Verordnung 519/2004 ändert die Schulzeitverordnung, um spezielle Regelungen für Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und landwirtschaftliche Lehranstalten einzuführen. Sie fügt neue Ziffern ein, passt Formulierungen an, ändert Überschriften, streicht einen Absatz und legt unterschiedliche Endtermine des Unterrichtsjahres fest.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur12/27/2004XXII
Bildung
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Schwerpunkte
- Eine neue Ziffer 6 wird in § 1 Abs. 1 eingefügt, die Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen ausdrücklich nennt.
- Der Text des § 1 Abs. 2 wird geändert, um die Formulierung zu vereinfachen und die Bezugnahme auf andere Paragraphen klarer zu gestalten.
- Die Überschrift von § 7 wird geändert, § 7 Abs. 3 wird gestrichen und § 7 Abs. 4 bekommt neue Regelungen für die genannten Schulformen.
- Ein neuer § 10 Abs. 1 führt detaillierte Sonderbestimmungen für die Endtermine des Unterrichtsjahres in landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen ein.
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