Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Daten land‑ und forstwirtschaftliche Fach‑ und Berufsschulen an die Bundesstatistik melden müssen, wann und wie dies zu geschehen hat sowie Datenschutzpflichten.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/28/2004XXII
Bildung
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle land‑ und forstwirtschaftlichen Fach‑ und Berufsschulen, die unter das Bildungsdokumentationsgesetz fallen.
- Schulleitungen müssen umfangreiche Daten (z. B. Schulenmerkmale, Schülerstammdaten, Ausbildungsstand) in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesstatistik übermitteln.
- Für reguläre Schulen ist die Meldung bis spätestens Ende November eines jeden Jahres fällig; für Lehrgänge gilt die fünfte Woche nach Beginn des jeweiligen Lehrgangs.
- Als zentrale Erhebungsstichtage werden der 1. Oktober jedes Jahres und, je nach Datenart, weitere Termine wie der letzte Schultag des Schuljahres festgelegt.
Dokumente (PDFs)
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