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Befreiung von Verwaltungsabgaben bei Katastrophen‑Notstand
Verordnung vom 13.01.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 2005/11 befreit Verwaltungsabgaben für amtliche Handlungen im Zusammenhang mit Notständen durch höhere Gewalt und regelt, dass diese Befreiung auch für Anträge gilt, die vor Inkrafttreten gestellt wurden.
Bundesministerium für Finanzen1/13/2005XXII
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 13.01.2005
  • Amtshandlungen, die aufgrund von Notständen durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen) durchgeführt werden, sind von Verwaltungsabgaben befreit.
  • Die Befreiungsregelung aus § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung beantragt wurden.
  • Für Amtshandlungen, die durch Anträge vor dem 1. Februar 2003 ausgelöst wurden, bleibt die Fassung von § 2 Abs. 3 aus dem Jahr 2002 anwendbar.
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Grasser Karl-Heinz, Mag.

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