Zusammenfassung
Die Verordnung 2005/11 befreit Verwaltungsabgaben für amtliche Handlungen im Zusammenhang mit Notständen durch höhere Gewalt und regelt, dass diese Befreiung auch für Anträge gilt, die vor Inkrafttreten gestellt wurden.Bundesministerium für Finanzen1/13/2005XXII
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 13.01.2005
- Amtshandlungen, die aufgrund von Notständen durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen) durchgeführt werden, sind von Verwaltungsabgaben befreit.
- Die Befreiungsregelung aus § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung beantragt wurden.
- Für Amtshandlungen, die durch Anträge vor dem 1. Februar 2003 ausgelöst wurden, bleibt die Fassung von § 2 Abs. 3 aus dem Jahr 2002 anwendbar.
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