Zusammenfassung
Die 2005 erlassene Verordnung ergänzt die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung um detaillierte Kennzeichnungspflichten für Zutaten, insbesondere für Allergene und Zutaten mit geringem Gewichtsanteil, und legt Übergangsfristen fest.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen4/26/2005XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle verpackten Waren, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt sind, mit Ausnahme von Weinprodukten nach dem Weingesetz.
- Zutaten aus Obst, Gemüse oder Pilzen, die in variablen Gewichtsanteilen verwendet werden, müssen im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ bzw. „Pilze“ mit dem Hinweis „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zusammengefasst werden.
- Bei Gewürz‑ und Kräutermischungen oder anderen Zutaten, die weniger als 2 % des Endprodukts ausmachen, kann die Reihenfolge im Zutatenverzeichnis geändert werden; ein Hinweis „Enthält…“ muss angegeben werden, wenn mindestens eine von höchstens zwei solchen Zutaten enthalten ist.
- In alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 % Volumenprozent muss jede Zutat aus Anhang III (Allergene) deklariert werden, etwa durch das Wort „Enthält“ gefolgt von der Zutat.
Dokumente (PDFs)
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