Änderung der Milch‑Meldeverordnung 2001 – neue Meldepflichten und Schwellenwerte
Verordnung vom 02.06.2005Zusammenfassung
Die 154. Verordnung von 2005 ändert die Milch‑Meldeverordnung 2001. Sie führt neue wöchentliche und jährliche Meldepflichten ein, unterscheidet zwischen Eigen‑ und Zukauf‑Milch sowie nach Herkunftsstaat, legt Schwellenwerte fest, ab denen Unternehmen melden müssen, und gibt der AMA das Recht, Daten zum Eiweißeinsatz anzufordern.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft6/2/2005XXII
Umwelt
Wirtschaft
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die Verordnung verweist auf die EU‑Verordnung Nr. 562/2005 und integriert deren Durchführungsbestimmungen.
- Der Rohstoffeingang wird jetzt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge unterschieden und nach Herkunftsland (EU‑Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten) aufgeschlüsselt.
- Für den Rohstoffeingang werden zusätzlich Fett‑ und Eiweißgehalt erfasst; der Milchversand wird ebenfalls nach Menge, Fett‑ und Eiweißgehalt sowie nach Zielregion (innerhalb Österreichs oder in andere Mitglied‑ bzw. Drittstaaten) unterschieden.
- Unternehmen, die mindestens 50 % der nationalen Produktion des Leitprodukts ausmachen (mindestens vier Unternehmen), müssen wöchentlich Mengen und gewichtete Werksabgabepreise melden; bei einer Konzentration von über 80 % können nur ein oder maximal drei Unternehmen meldepflichtig sein.
Dokumente (PDFs)
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