Zusammenfassung
Die Verordnung von 2005 ergänzt die BO 1994 um eine Bestimmung, nach der die Behörde die Berechtigung zum Schülertransport entziehen kann, wenn ein Betreiber wegen eines Verstoßes bestraft wurde. Der Entzug erfolgt für einen Zeitraum, der dem Schweregrad des Falls entspricht.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/6/2005XXII
Verkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 06.06.2005
- Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wird durch eine neue Regelung im § 16 Abs. 5 ergänzt.
- Die Regelung gilt für Personen, die nach § 15 Abs. 1 Z 2 zum Schülertransport berechtigt sind.
- Die Berechtigung zum Schülertransport richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz von 1967 (§ 106 Abs. 6).
- Wird ein Betreiber nach Abs. 4 bestraft, kann die Behörde die Befugnis für einen angemessenen Zeitraum entziehen.
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