Zusammenfassung
Die Verhältniszahlen‑Verordnung legt fest, wie viele Lehrlinge pro fachlich qualifizierter Person in einem Betrieb beschäftigt werden dürfen, definiert Ausnahmen und tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/15/2005XXII
Ausbildung
Berufliche Bildung
Schwerpunkte
- Für jede fachlich einschlägig ausgebildete Person dürfen zwei Lehrlinge im Betrieb beschäftigt werden, für jede weitere Fachkraft ein zusätzlicher Lehrling.
- Lehrlinge in den letzten vier Monaten (bzw. sieben bzw. zwölf Monaten je nach Lehrzeitdauer) werden bei der Berechnung der Verhältniszahlen nicht angerechnet.
- Ein Ausbilder zählt als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person; ist er in mehreren Lehrberufen tätig, wird er für jeden dieser Berufe nur einmal gezählt.
- Für bestimmte Lehrberufe (z. B. Dachdecker, Friseur, Zahntechniker) gelten abweichende Verhältniszahlen, die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen festgelegt sind.
Dokumente (PDFs)
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