Zusammenfassung
Die ASP‑Verordnung 2005 regelt das Vorgehen bei Verdacht und Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest: Probenahme, Sperrungen, sofortige Tötung betroffener Schweine, Einrichtung von Schutz‑ und Überwachungszonen sowie Vorgaben zur Wiederbelegung von Betrieben.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen6/28/2005XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.07.2005
- Bei Verdacht auf ASP muss der amtliche Tierarzt sofort Proben nehmen, das Ergebnis prüfen und die Behörde informieren, wodurch eine vorläufige Sperre des Betriebs angeordnet wird.
- Wird ASP bestätigt, ordnet der Landeshauptmann die Tötung aller Schweine im Betrieb an und sorgt für deren sichere Entsorgung unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes.
- Die Behörde richtet rund um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone (mindestens 3 km) und anschließend eine Überwachungszone (mindestens 10 km) ein, in denen Tierbewegungen stark eingeschränkt sind.
- Betriebe, bei denen eine mögliche Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann, werden als Kontaktbetriebe eingestuft und müssen dieselben Maßnahmen wie bei Verdachtsbetrieben umsetzen.
Dokumente (PDFs)
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