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Verbot des unbefugten Zutritts zu Bundes‑Betreuungseinrichtungen (BEBV 2005)
Verordnung vom 03.01.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung verbietet das unbefugte Betreten und den Aufenthalt in fünf Bundes‑Betreuungseinrichtungen; ein Zutritt ist nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse oder mit Passierschein erlaubt, UNHCR‑Organe haben jederzeit freien Zugang.
Bundesministerium für Inneres1/3/2005XXII
Sozialpolitik
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 03.01.2005
  • Das unbefugte Betreten und der Aufenthalt in den genannten Betreuungseinrichtungen ist grundsätzlich verboten.
  • Unbefugt ist das Betreten, wenn die Person kein berechtigtes Interesse hat oder nicht durch den vorgesehenen Eingang kommt; UNHCR‑Organe dürfen jederzeit eintreten.
  • Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person z. B. dort arbeitet, als Vertreter*in einer betreuenden Organisation handelt, als Parteienvertreter*in kommt, bevollmächtigt ist oder von der Leitung zugelassen wurde.
  • Die Leitung kann für Personen, denen das Betreten gestattet wurde, Passierscheine ausstellen, um den Zutritt zu kontrollieren.
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Prokop Liese

Ohne Klub

Bundesministerin für Inneres
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