Zusammenfassung
Die Verordnung 215/2005 ändert die Zollrechts‑Durchführungsverordnung, fügt neue Regelungen zu Öffnungszeiten, elektronischer Meldung und Evidenz von Anträgen ein und legt fest, dass einige Paragraphen erst ab 1. Jänner 2006 gelten.Bundesministerium für Finanzen7/19/2005XXII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Im Bereich des Zollamtes Eisenstadt werden die Ziffer 3 des Paragraphen 1 angepasst, um die Zollstellen Nickelsdorf und Heiligenkreuz zu benennen.
- Die Überschrift des Abschnitts B wird um die Regelungen zu Öffnungszeiten, Amtsplatz, Zollstraßen und Zollflugplätzen ergänzt.
- Ein neuer Paragraph 3a erlaubt es Zollstellen, auf Antrag außerhalb der regulären Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren zu ermöglichen, sofern der Personalaufwand vertretbar ist.
- In § 15 werden die Ziffern 2 und 3 neu gefasst: Ziffer 2 bezieht sich auf die elektronische Zollanmeldung, Ziffer 3 regelt Meldungen im Zusammenhang mit Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK.
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