Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Erklärungen zur Neugründung oder Betriebsübertragung per E‑Mail übermittelt werden dürfen. Sie verlangt einen permanenten Datenverkehr zwischen der Berufsvertretung und Behörde, definiert die zu übermittelnden Daten und schließt die Übermittlung an Finanzbehörden aus.Bundesministerium für Finanzen7/19/2005XXII
Wirtschaft
Finanzwesen
Digitalisierung
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Eine elektronische Übermittlung ist nur zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung und der zuständigen Behörde ein permanenter Datenverkehr eingerichtet ist.
- Die Übermittlung an Bundes‑Abgabenbehörden ist ausdrücklich nicht erlaubt.
- Für die Übermittlung an Gerichte gilt die bereits bestehende Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995).
- Die übermittelten Daten müssen Name, Anschrift, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum, Angaben zur Berufsvertretung, Erklärungen zu den Voraussetzungen, den geplanten Gründungs‑/Übertragungszeitpunkt, die zuständige Behörde und die betroffene Abgabe/Gebühr/Beitrag enthalten.
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