Zusammenfassung
Die Verordnung von 2005 erweitert die Einzelhandels‑Ausbildungsordnung um einen Parfümerie‑Schwerpunkt und legt neue Lerninhalte sowie Prüfungsregelungen fest.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/31/2005XXII
Handel
Bildung
Ausbildungsbeihilfe
Schwerpunkte
- Ein neuer Ziffer‑12‑Eintrag "Parfümerie" wird nach dem bestehenden Ziffer‑11‑Eintrag in § 1 Abs. 1 eingefügt, um den Ausbildungsbereich Parfümerie offiziell zu kennzeichnen.
- In § 2 Abs. 11 wird ein neuer Ziffer‑12‑Eintrag eingefügt, der eine detaillierte Auflistung von Aufgaben (a‑l) für Auszubildende im Parfümeriebereich enthält, z. B. Bedarfsermittlung, Warenbeschaffung, Kundenberatung und psychologische Verkaufsberatung.
- Ein zusätzlicher Ziffer‑12‑Eintrag "Parfümerie" wird nach Ziffer 11 in § 3 Abs. 2 eingefügt, um die Themenbereiche des Parfümerie‑Schwerpunkts weiter zu strukturieren.
- § 9 wird geändert, sodass die Lehrabschlussprüfung nur für die mit "Nicht genügend" bewerteten Teilbereiche wiederholt werden kann.
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