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Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin
Verordnung vom 01.09.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Fassbinder bzw. zur Fassbinderin, definiert das Berufsprofil, Lerninhalte und Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juli 2005 in Kraft.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/1/2005XXII
Bildung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.07.2005
  • Der Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin wird mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer eingerichtet.
  • Das Berufsprofil umfasst zehn Kernaufgaben, von der Interpretation technischer Unterlagen bis zur kundenorientierten Beratung in der Kellereiwirtschaft.
  • Das Ausbildungs‑Berufsbild legt für jedes der drei Lehrjahre konkrete Lerninhalte fest, darunter Fachkenntnisse zu Werkzeugen, Werkstoffen, ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung und Schlüsselqualifikationen.
  • Die Lehrabschlussprüfung besteht aus praktischer (Prüfarbeit und Fachgespräch) und theoretischer Prüfung mit klar definierten Prüfungsgegenständen und Bewertungskriterien.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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