Zusammenfassung
Die Verordnung von 2005 ergänzt die Liste der Vorführgemeinden, in denen Prädikatsweine verkostet und kontrolliert werden, mit genauen Orts- und Zeitangaben.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/7/2005XXII
Wein
Landwirtschaft
Verwaltungsrecht
Qualitätskontrolle
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 8 des Weingesetzes 1999, der die Einrichtung von Vorführgemeinden für Prädikatsweine vorschreibt.
- Eine neue Anlage listet über 80 Vorführgemeinden in ganz Österreich, jeweils mit genauen Ortangaben (z. B. Brückenwaage, Gemeindebrückenwaage) und Tageszeiten für die Weinverkostungen.
- Die festgelegten Vorführzeiten variieren je nach Gemeinde, von kurzen Zeitfenstern (z. B. 10:00–12:00) bis zu ganztägigen Öffnungszeiten (z. B. 9:15–18:00).
- Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 7. September 2005 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
Dokumente (PDFs)
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