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Änderung der Vorführgemeinden‑Verordnung für Prädikatsweine (2005)
Verordnung vom 07.09.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ergänzt die Liste der Vorführgemeinden, in denen Prädikatsweine verkostet und kontrolliert werden, mit genauen Orts- und Zeitangaben.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/7/2005XXII
Wein
Landwirtschaft
Verwaltungsrecht
Qualitätskontrolle

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 8 des Weingesetzes 1999, der die Einrichtung von Vorführgemeinden für Prädikatsweine vorschreibt.
  • Eine neue Anlage listet über 80 Vorführgemeinden in ganz Österreich, jeweils mit genauen Ortangaben (z. B. Brückenwaage, Gemeindebrückenwaage) und Tageszeiten für die Weinverkostungen.
  • Die festgelegten Vorführzeiten variieren je nach Gemeinde, von kurzen Zeitfenstern (z. B. 10:00–12:00) bis zu ganztägigen Öffnungszeiten (z. B. 9:15–18:00).
  • Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 7. September 2005 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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