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Änderung der Zellglasfolien‑Verordnung (2005)
Verordnung vom 09.09.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 298/2005 ändert die Zellglasfolien‑Verordnung: Sie ersetzt den Begriff „Verzehrprodukt“ durch „Nahrungsergänzungsmittel“, definiert drei Folientypen, führt strengere Stoffbeschränkungen ein, verlangt eine schriftliche Konformitätserklärung und legt einen Übergangszeitraum bis 28. Jänner 2006 fest.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen9/9/2005XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Das Wort „Verzehrprodukt“ wird durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt, um die Regelungen klarer auf Nahrungsergänzungsmittel zu beziehen.
  • Es werden drei Arten von Zellglasfolien definiert: unbeschichtet, mit einer zellulosebasierten Beschichtung und mit einer Kunststoff‑Beschichtung.
  • Kunstdärme aus regenerierter Zellulose fallen nicht mehr unter die Verordnung.
  • Bei der Herstellung von Zellglasfolien dürfen nur die in der Anlage genannten Stoffe verwendet werden, wobei die dort angegebenen Mengenbeschränkungen einzuhalten sind.
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Rauch-Kallat Maria

ÖVP

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
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