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Änderung der Kurzparkzonen‑Überwachungsverordnung (Verordnung 303/2005)
Verordnung vom 21.09.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 303/2005 ergänzt die Kurzparkzonen‑Überwachungsverordnung um neue Kurzparknachweise, legt deren Anbringung fest und definiert Pflichten für Behörden sowie Regeln für mehrspurige Fahrzeuge.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie9/21/2005XXII
Verkehr
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt sechs zulässige Kurzparknachweise fest: Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte und elektronische Kurzparknachweise.
  • Kurzparknachweise müssen gut lesbar an der Windschutzscheibe oder an einer sonst geeigneten Stelle angebracht werden; nur die für den jeweiligen Parkvorgang gültigen Nachweise dürfen dort sichtbar sein.
  • Für mehrspurige Fahrzeuge in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ist eine Parkscheibe oder ein Parkschein zu benutzen, wenn für den Halt keine Gebühr anfällt.
  • Die zuständige Behörde muss während der Geltungsdauer der Kurzparkzone die erforderlichen Kurzparknachweise bereitstellen.
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Gorbach Hubert

Ohne Klub

Vizekanzler
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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