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Änderung der Beihilfen‑Verordnung für Erlösminderungen wegen Marktöffnung (Voitsberg 3)
Verordnung vom 28.09.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 311/2005 ändert § 10 Abs. 1 einer früheren Beihilfen‑Verordnung und legt fest, dass Netzbetreiber weiterhin Beiträge zur Deckung von Erlösminderungen zahlen müssen. Die Beitragshöhe wird auf 0,042 Cent/kWh festgesetzt und gilt nur für Zeiträume, in denen Kunden als zugelassene Kunden gelten.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/28/2005XXII
Energie
Finanzwesen
Elektrizitätswirtschaft

Schwerpunkte

In Kraft ab 28.09.2005
  • Die bisherigen Zahlungs­verpflichtungen der Netzbetreiber bleiben unverändert; sie müssen noch ausstehende Beiträge nach den alten Regeln begleichen.
  • Nur für Zeiträume, in denen Endverbraucher oder Netzbetreiber als zugelassene Kunden gelten, besteht Beitragspflicht.
  • Die Energie‑Control GmbH kann den noch nicht gezahlten Beitrag mit einem Satz von 0,042 Cent/kWh festsetzen.
  • Netzbetreiber, die keine zugelassenen Kunden haben, müssen nur die Beiträge weiterleiten, die sie von angeschlossenen Endverbrauchern erhalten haben.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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