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Freigabe von 63 000 t Notstands‑Rohöl durch die Erdöl‑Lagergesellschaft
Verordnung vom 30.09.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Erdöl‑Lagergesellschaft m.b.H. innerhalb von 30 Tagen 63 000 t Rohöl aus ihren Beständen dem Markt zur Verfügung stellt, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/30/2005XXII
Energie

Schwerpunkte

  • Die Verordnung bezieht sich auf die Pflichtnotstandsreserven, die nach § 5 Abs. 2 des Erdöl‑Bevorratungs‑ und Meldegesetzes bei Lagerhaltern lagern.
  • Die Erdöl‑Lagergesellschaft m.b.H. muss innerhalb von 30 Tagen 63 000 t Rohöl aus eigenen oder von Dritten für sie gelagerten Beständen bereitstellen.
  • Die Maßnahme erfolgt auf Grundlage des Energielenkungsgesetzes, das die Befugnis zur Freigabe von Notstandsreserven regelt.
  • Die Erdöl‑Lagergesellschaft muss dem Bundesminister den Nachweis über Abbau und Zuführung der freigegebenen Mengen erbringen.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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