Zusammenfassung
Die Verordnung regelt das Verfahren, mit dem Geschädigte Entschädigungsansprüche gegen den Bund nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 geltend machen können. Der Antrag muss schriftlich an die Finanzprokuratur gerichtet werden und bestimmte Angaben enthalten; anschließend wird über den Anspruch entschieden.Bundesministerium für Justiz2/8/2005XXII
Justiz
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
In Kraft ab 08.02.2005
- Der Antragsteller muss ein schriftliches Gesuch an die Finanzprokuratur senden, das den Schadenfall und die gewünschte Entschädigungshöhe beschreibt.
- Im Gesuch müssen die zuständige Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsbehörde, die den Schaden verursacht haben soll, sowie die zugehörige Aktenzahl angegeben werden.
- Beweisdokumente, die den Anspruch untermauern, müssen dem Antrag in Original oder Kopie beigefügt werden.
- Die Finanzprokuratur prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob der Anspruch vollständig, teilweise oder gar nicht anerkannt wird.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.