Zusammenfassung
Die Verordnung verbietet das Mitführen von lebenden Heimvögeln aus Drittstaaten, die nicht Mitglied der OIE sind, und erlaubt unter strengen Auflagen die Einfuhr von bis zu fünf Vögeln aus OIE‑Mitgliedsstaaten. Bei Nichteinhaltung können die Tiere zurückgeschickt, isoliert oder tierschutzgerecht getötet werden.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen10/31/2005XXII
Gesundheit
Tiermedizin
Schwerpunkte
- Das Mitführen von lebenden Heimvögeln aus Drittstaaten, die nicht Mitglied der OIE sind, ist komplett verboten.
- Für maximal fünf Heimvögel aus OIE‑Mitgliedsländern ist die Einfuhr erlaubt, wenn die Tiere die in der EU‑Kommissionsentscheidung L 285 festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllen und dies durch begleitende Dokumente nachgewiesen wird.
- Ausnahmen gelten für Vögel, die aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz kommen.
- Werden die Anforderungen nicht erfüllt, können die Tiere in das Herkunftsland zurückgeschickt, auf Kosten des Eigentümers isoliert oder tierschutzgerecht getötet werden.
Dokumente (PDFs)
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