Zusammenfassung
Die Verordnung 364/2005 ändert die frühere ZuV, indem sie Begriffe anpasst, Stabilisatoren definiert, neue Grenzen für Zusatzstoffe in Aromen setzt und zahlreiche Anhänge mit aktualisierten E‑Nummern, Höchstmengen und Bezeichnungen überarbeitet.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen11/8/2005XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Begriff „Verzehrprodukten“ wird durch „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt, um die Anwendbarkeit auf Nahrungsergänzungsmittel auszudehnen.
- Eine neue Definition von Stabilisatoren wird eingeführt, die beschreibt, wie sie den Zustand von Lebensmitteln erhalten.
- Eine neue Ziffer 3 erlaubt die Verwendung von Zusatzstoffen in Aromen, wenn der Zusatzstoff im Aroma zulässig ist und keine technologische Wirkung im Endprodukt entfaltet.
- Die Menge von Zusatzstoffen in Aromen muss auf das notwendige Minimum begrenzt werden, darf nicht irreführend sein und darf keine Gesundheitsgefahr darstellen.
Dokumente (PDFs)
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