Zusammenfassung
Die Verordnung legt umfassende Sicherheits‑ und Umweltschutzmaßnahmen für Bohrlochbergbau fest, darunter Explosions‑, Brand‑ und Gasschutz, Mindest‑Sicherheitsabstände sowie verpflichtende Dokumentation und Fernüberwachung.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit11/10/2005XXII
Umwelt
Energie
Schwerpunkte
- Der Betreiber muss vor Aufnahme der Tätigkeit die Gefahr von explosionsfähigen Atmosphären ermitteln und geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen ergreifen.
- Für den Brandschutz sind allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung, Erkennung und Bekämpfung von Bränden zu treffen und ein Brandschutzplan ist zu führen.
- Der Betreiber muss technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung gesundheitsgefährdender oder unatembarer Atmosphären zu verhindern.
- Mindest‑Sicherheitsabstände von mindestens 100 m zu Wohngebäuden und 30 m zu öffentlichen Einrichtungen gelten für die Tagöffnungen von Bohrlöchern.
Dokumente (PDFs)
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