Zusammenfassung
Die Verordnung 389/2005 erlaubt die Verwendung von Vögeln in geschlossenen Räumen für Zirkus‑, Varieté‑ oder Theateraufführungen, wenn bestimmte Auflagen wie behördliche Voranmeldung und tierärztliche Nachweise erfüllt werden.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen11/28/2005XXII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz (1a) wird eingefügt, der unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von Vögeln in geschlossenen Räumen für Unterhaltungszwecke erlaubt.
- Veranstalter müssen die Behörde mindestens drei Werktage vor dem Event über Ort, Zeit und Art der gezeigten Vögel informieren.
- Der Tierbesitzer muss schriftlich bestätigen, dass die Vögel in den letzten vier Wochen ausschließlich in einer geschlossenen Betreuungseinheit gehalten wurden oder ein aktueller Laborbefund (nicht älter als eine Woche) mit negativem Ergebnis vorgelegt wird.
- Während der Veranstaltung muss sichergestellt sein, dass kein direkter oder indirekter Kontakt zu anderen Vögeln besteht.
Dokumente (PDFs)
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