Zusammenfassung
Die Verordnung von 2005 reduziert die Gebühren für bestimmte Biozid‑Produktprüfungen, wenn wissenschaftlich begründet werden kann, dass Prüfungen nicht nötig sind, oder eine gültige Einverständniserklärung vorliegt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/30/2005XXII
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Verordnung erlaubt, dass die Gebühren für die Tarifposten 44 und 46 auf 18 500 € bzw. 16 950 € reduziert werden, wenn bestimmte Prüfnachweise nicht nötig sind oder eine gültige Einverständniserklärung vorliegt.
- Für die Tarifposten 49 und 51 wird die Gebühr auf 132 600 € bzw. 120 500 € gesenkt, wenn dieselben Bedingungen wie bei den Posten 44/46 erfüllt sind.
- Eine weitere Reduktion auf 12 950 €, 11 900 €, 93 000 € bzw. 84 500 € ist möglich, wenn die gleichen Ausnahmen gelten und zusätzlich eine Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 14 vorgelegt wird.
- Für die Tarifposten 49 und 51 können die Gebühren weiter auf 157 500 € bzw. 143 200 € gesenkt werden, wenn nur ein Teil der geforderten Prüfnachweise (z. B. Nummern 6.5, 6.7, 6.8.1) erforderlich ist und eine Einverständniserklärung vorliegt.
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