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Gebührenreduktion für Biozid‑Produktprüfungen bei Ausnahmen
Verordnung vom 30.11.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 reduziert die Gebühren für bestimmte Biozid‑Produktprüfungen, wenn wissenschaftlich begründet werden kann, dass Prüfungen nicht nötig sind, oder eine gültige Einverständniserklärung vorliegt.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/30/2005XXII
Umwelt

Schwerpunkte

  • Die Verordnung erlaubt, dass die Gebühren für die Tarifposten 44 und 46 auf 18 500 € bzw. 16 950 € reduziert werden, wenn bestimmte Prüfnachweise nicht nötig sind oder eine gültige Einverständniserklärung vorliegt.
  • Für die Tarifposten 49 und 51 wird die Gebühr auf 132 600 € bzw. 120 500 € gesenkt, wenn dieselben Bedingungen wie bei den Posten 44/46 erfüllt sind.
  • Eine weitere Reduktion auf 12 950 €, 11 900 €, 93 000 € bzw. 84 500 € ist möglich, wenn die gleichen Ausnahmen gelten und zusätzlich eine Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 14 vorgelegt wird.
  • Für die Tarifposten 49 und 51 können die Gebühren weiter auf 157 500 € bzw. 143 200 € gesenkt werden, wenn nur ein Teil der geforderten Prüfnachweise (z. B. Nummern 6.5, 6.7, 6.8.1) erforderlich ist und eine Einverständniserklärung vorliegt.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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