Zusammenfassung
Die Verordnung von 30. November 2005 ändert die Flugsicherungsgebührenverordnung: Sie führt einen Ausgleichsmechanismus für Kostenabweichungen ein, streicht § 3 Abs. 3, ändert das Datum in § 4 Abs. 4 und fügt § 11 Abs. 7 hinzu. Die Änderungen gelten ab 1. Dezember 2005.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/30/2005XXII
Verkehr
Schwerpunkte
- Eine neue Regelung legt fest, dass bei Abweichungen zwischen geschätzten und tatsächlichen Kosten ein Ausgleich innerhalb von zwei bis sechs Jahren erfolgen muss.
- Der bisherige § 3 Abs. 3 wird gestrichen, sodass die vorherige Regelung nicht mehr gilt.
- Im § 4 Abs. 4 wird das Datum von „15. November“ auf „15. Dezember“ geändert.
- Ein neuer § 11 Abs. 7 wird eingefügt, der die neuen Regelungen aus §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 zusammenfasst.
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