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Änderung der Preisindex‑Verordnung – Auskunftspflicht und Belehrung
Verordnung vom 06.12.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung 399/2005 ändert § 8 der Preisindex‑Verordnung: bei manchen Indizes ist die Auskunft freiwillig, bei anderen verpflichtend, und die Statistik‑Behörde muss über Rechtsfolgen bei Nicht‑Mitwirkung informieren.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/6/2005XXII
Wirtschaft

Schwerpunkte

  • Bei Erhebungen nach § 1 Z 1‑3 ist die Auskunft der ausgewählten Unternehmen freiwillig.
  • Für Erhebungen nach § 1 Z 4 sind die betroffenen Unternehmen zur Auskunft verpflichtet.
  • Die Bundesanstalt muss Unternehmen über mögliche Rechtsfolgen bei Verweigerung oder falschen Angaben informieren.
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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