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Definition von Unbilligkeit bei Steuerforderungen nach § 236 BAO
Verordnung vom 20.12.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, wann das Einziehen von Steuern als unbillig gilt – sowohl aus persönlicher als auch aus sachlicher Sicht – und schützt damit Steuerpflichtige vor übermäßiger finanzieller Belastung.
Bundesministerium für Finanzen12/20/2005XXII
Steuerwesen
Finanzwesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 20.12.2005
  • Die Verordnung legt fest, wann das Einziehen von Abgaben als unbillig gilt, damit Steuerpflichtige vor übermäßiger Belastung geschützt werden.
  • Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuerzahlung die Existenz des Schuldners gefährden würde oder nur durch den Verkauf von Vermögen möglich wäre.
  • Sachliche Unbilligkeit entsteht, wenn die Forderung im Widerspruch zu Entscheidungen des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs steht oder zu einer Doppelbesteuerung führt.
  • Die Regelungen beziehen sich sowohl auf einzelne Personen als auch auf Unternehmen und andere Steuerpflichtige.
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Grasser Karl-Heinz, Mag.

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